Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz durch Tarifvertrag
Muss ein Beschäftigter ständig erreichbar und kurzfristig innerhalb von 15 Minuten zum Dienstantritt bereit sein, so liegt keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vor, da eine enge zeitliche und räumliche Bindung des Beschäftigten gegeben ist.
(LAG Köln, Urteil vom 13. August 2008 - 3 Sa 1453/07)